2021/2022 - Das Teakdeck muss saniert werden


nach Regen bilden sich an den Fugen schlecht trocknende Bereiche....

wir entscheiden uns dazu, das Boot in die Werft zu bringen.
Das alte Teak soll runter und im Austausch FLEXITEAK verklebt werden.

Wir brachten nun unser Boot wegen einer erforderlichen Deckssanierung zur Kuhnle-Werft nach Rechlin an der Müritz.

....und erhielten ein Angebot über rund 5300 Euro.

Den Auftrag erteilten wir im September (2021). Im Oktober überwiesen wir eine Anzahlung in Höhe von rund 2500 Euro , die laut Auskunft des Mitarbeiters den Arbeitslohn für die Entfernung des alten Decks , sowie eine Anzahlung auf das Material für das neue Deck beinhaltete.

Nach Terminsetzung unsererseits 30.10.21, welcher leider von Kuhnle nie bestätigt wurde, war dann irgendwann klar, dass das Boot über die Wintermonate repariert wird. Doch leider war es dann auch im Frühjar 2022 nicht fertig, und es wurde uns gesagt, dass noch überhaupt kein Material beschafft wurde. Terminsetzungen unsererseits wurden nie bestätigt und mit der unklaren Beschaffungssituation begründet.


Im August (2021) bekamen wir eine mail in der zum einen zwei mögliche Fertigstellungstermine bekanntgegeben wurden, dies aber von einer Sonderzahlung unsererseits von 1000€ (rund 20% der Gesamtsumme) abhängig gemacht wurde.

Darauf hin setzten wir eine letzte Frist (nämlich die, die  Kuhnle ins Aussicht stellte) und ein Angebot 500 € mehr zu zahlen, - allerdings ohne Anerkennung irgendeiner Rechtsgrundlage, und auch nur für den Fall, dass eine außergerichtliche Einigung möglich ist und wir keinen Rechtsanwalt beauftragen müssen.

Entsprechend eines Telefonates mit einem Werftmitarbeiters musste wir davon ausgehen, dass zwischenzeitlich immer noch kein Material beschafft war.

Es wurde  klar, dass eine Einigung ohne juristischen Beistand nicht möglich sein wird....und ich bemühte mich über unsere Rechtsschutzversicherung die DEVK (Familienrechtsschutz) um einen Rechtsanwalt.

Wir schilderten den Fall, bei unserer  Rechtsschutzversicherung  bei der wir seit ca. 20 Jahren  in die Police einzahlten.

Nach eingehender Prüfung des Falls wurde uns nun mitgeteilt, dass leider kein Versicherungsschutz bestünde.

Motorfahrzeuge zu Wasser, zu Lande und zur Luft seien gem. der Versicherungsbedingungen ausgeschlossen.

Mein Einwand, dass es sich um ein Segelboot und somit keinesfalls um ein Motorfahrzeug handeln würde, wurde auf folgende Weise beantwortet:

Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (DEVK-ARB 94, Stand:
01.01.1995, § 25 (4)) besteht innerhalb einer Familien-Rechtsschutzversicherung bzw. einer Privat- und
Berufs-Rechtsschutzversicherung für Nichtselbstständige kein Versicherungsschutz für die Wahrneh-
mung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines zulassungspflichtigen oder mit einem Versicherungskennzeichen zu versehenden Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie eines Anhängers.
Hierfür bedarf es einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung, die wir indes bei uns nicht feststellen
konnten.
Da Ihr Segelboot grundsätzlich die Vorrichtung für einen Motor vorsieht und auch entsprechend mit Motor genutzt werden kann, trifft die o. g. Maßgabe zu.
Aufgrund dessen ist es uns bei dieser Sachlage nicht möglich, Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (DEVK-ARB 94, Stand:
01.01.1995, § 25 (4)) besteht innerhalb einer Familien-Rechtsschutzversicherung bzw. einer Privat- und
Berufs-Rechtsschutzversicherung für Nichtselbstständige kein Versicherungsschutz für die Wahrneh-
mung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer
eines zulassungspflichtigen oder mit einem Versicherungskennzeichen zu versehenden Motorfahr-
zeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie eines Anhängers.
Hierfür bedarf es einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung, die wir indes bei uns nicht feststellen
konnten.
Da Ihr Segelboot grundsätzlich die Vorrichtung für einen Motor vorsieht und auch entsprechend mit
Motor genutzt werden kann, trifft die o. g. Maßgabe zu.
Aufgrund dessen ist es uns bei dieser Sachlage nicht möglich, Versicherungsschutz zu bestätigen.

 Dies war natürlich zunächst ein Schock, insbesondere da die Versicherungpolice seit 1999 bestand.

Die Enttäuschung war groß

Wir entschieden uns wie für solcherlei Fälle vorgesehen, den Ombudsmann einzuschalten, der dann auch innerhalb kürzester Zeit tätig wurde.

Glücklicherweise lenkte die DEVK relativ zügig, nachden sie durch den Ombudsmann zur Stellungnahme aufgefordert wurde ein, und bestätigte mir den Versicherungsschutz.

Ich konnte nun einen Rechtsanwalt mit dem Ziel beauftragen, dass entweder wie vereinbart die Reparatur lt. Angebot durchgeführt wird, oder aber meine Anzahlung zurückgezahlt wird und mir das Boot wieder übergeben wird.....

 

September 2022:             Nun waren die Anwälte am Zug

 

....und einigten sich schließlich darauf, dass wir die  2500 € Anzahlung zurücküberwiesen bekommen unddas Boot nun endlich  abholen zu können.

Ich mache 3 Kreuze, wenn unsere NAYUK wieder auf unserem Grundstück  steht.

 


 

 


 




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